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   LSG Bayern, 26.02.2021 - L 4 KR 547/20   

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https://dejure.org/2021,6642
LSG Bayern, 26.02.2021 - L 4 KR 547/20 (https://dejure.org/2021,6642)
LSG Bayern, Entscheidung vom 26.02.2021 - L 4 KR 547/20 (https://dejure.org/2021,6642)
LSG Bayern, Entscheidung vom 26. Februar 2021 - L 4 KR 547/20 (https://dejure.org/2021,6642)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung: Übernahme der Stromkosten für Hilfsmittel durch die Krankenkasse und Wahl des Stromanbieters

  • rewis.io

    Stromkosten für Hilfsmittel - Wahl des Stromanbieters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Hilfsmittel gemäß dem SGB V ; Übernahme von Stromkosten für Hilfsmittel durch die Krankenkasse; Schadensminderungspflicht des gemäß dem SGB V Versicherten; Wirtschaftlichkeitsgebot bezüglich anfallender Stromkosten für Hilfsmittel gemäß dem SGB V

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 06.02.1997 - 3 RK 12/96

    Hilfsmittelversorgung mit Elektrorollstuhl umfaßt auch Stromkosten

    Auszug aus LSG Bayern, 26.02.2021 - L 4 KR 547/20
    Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.02.1997, 3 RK 12/96, habe er Anspruch auf Erstattung der vollen tatsächlich angefallenen Stromkosten für sein CPAP-Gerät.

    Dabei ist der Antrag auf die zum Betrieb eines Hilfsmittels erforderliche Energieversorgung bereits im Antrag auf das Hilfsmittel selbst, hier also im Antrag auf das CPAP-Gerät, zu sehen (vgl. BSG, Urteil vom 06.02.1997, 3 RK 12/96).

  • BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 25/05 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel

    Auszug aus LSG Bayern, 26.02.2021 - L 4 KR 547/20
    Beim Tatbestandsmerkmal "soweit die Leistung notwendig war" kommt es auf die Notwendigkeit der Sachleistung an, für die die Kosten aufgewandt worden sind, und nicht auf die Unvermeidlichkeit der Kosten der Höhe nach (vgl. BSG, Urteil vom 03.08.2006, B 3 KR 25/05 R).

    Sie genügen insoweit aber bereits ihrer Pflicht, wenn sie den Kostenaufwand für angemessen halten durften (vgl. BSG, Urteil vom 03.08.2006, B 3 KR 25/05 R).

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